Ein Service von Siart + Team Treuhand GmbH
Holen Sie sich Ihr Geld zurück
Schenken Sie keinen Steuer-Euro her.
Machen Sie die Arbeitnehmerveranlagung. Sie kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden – und zwar für die letzten 5 Jahre.
Wussten Sie, dass - wenn bei Ihrer Lohnabrechnung keine Lohnsteuer abgezogen wurde - Ihnen eine Negativsteuer vergütet wird?
Ebenfalls zu einer Vergütung der Lohnsteuer kommt es in folgenden Fällen:
- Sie waren nicht das ganze Jahr berufstätig oder hatten schwankende Bezüge z.B. wegen Karenz, Ende einer Lehre.
- Sie haben Unterhalt (Alimente) für Kinder geleistet
- Sie haben so wenig verdient, dass sie nur Sozialversicherung bezahlt haben
- Sie haben eine neue
Genossenschaft/Eigentumswohnung gekauft oder
ein Haus gebaut - Sie arbeiten neben Ihrem Studium oder haben für den Beruf weitergelernt
- Sie waren
Alleinverdienerin/erzieherin – Sie erhalten pro Jahr € 364,-
plus Kinderzuschlag è ein Skiwochenende!
Nutzen Sie den Vorteil der Veranlagung per Internet! Sie können sich das Ergebnis der Veranlagung vorab berechnen lassen. Sollte es dabei zu einer Nachzahlung kommen, muss der Antrag nicht eingereicht (Übermittlung an das Finanzamt) werden – das gilt jedoch nur, wenn es keine Pflichtveranlagung gibt!
Einmal die Zugangskennung
im System Finanz-Online
(Teilnehmer-ID, Benutzer-ID und PIN) anfordern, dann können Sie jedes Jahr
bequem Ihren Steuerausgleich per Mausklick erledigen
(die Zugangskennung bitte immer aufbewahren!)
Siart + Team Treuhand
Unterm Strich
Besser Beraten
Hier die 10 Schritte für Ihre Brieftasche:
- Persönliche Daten
Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten ein: Name, Versicherungsnummer, Adresse, Familienstand, Kontonummer, …
- Bezugs-, Pensionsauszahlende Stellen
Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Sollten Sie im betreffenden Kalenderjahr Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Bezüge des Insolvenzausfallsgeldfonds erhalten haben, dann kreuzen Sie dies an.
- Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdiener sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr
mehr als 6 Monate verheiratet waren, mit Ihrem Partner im gemeinsamen Haushalt lebten und dieser nicht mehr als € 2.200,00 (ohne Kind), € 6.000,00 (mit Kind) jährlich verdient hat oder
nicht verheiratet waren, aber 6 Monate in einer Lebensgemeinschaft lebten, für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen und der Partner nicht mehr als € 6.000,00 jährlich verdient hat.
Alleinerzieher sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe- / Lebensgemeinschaft lebten und für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben.
Sie sind entweder
Alleinverdiener oder Alleinerzieher. Beide Absetzbeträge gleichzeitig können Sie
nicht in Anspruch nehmen.
Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag muss – auch wenn er bereits bei
der Lohnverrechnung während des Jahres berücksichtigt wurde – in der
Arbeitnehmerveranlagung nochmals angekreuzt werden!
Tipp:
Auch wenn Sie im Antragsjahr nichts verdient haben, aber für mindestens
1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe erhalten haben, können Sie sich den
AVAB/AEAB in der Höhe von € 364,00 jährlich plus Kinderzuschläge in Form der so
genannten Negativsteuer auszahlen lassen. Dafür brauchen Sie das
Formular E5.
- Kinder
Tragen Sie hier die Anzahl der Kinder ein, für die Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.
- Mehrkindzuschlag
Sie erhalten bei mehr als 2 Kindern einen Mehrkindzuschlag von € 36,40 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind è das sind € 436,80 pro Jahr
- Unterhaltsabsetzbetrag (Alimente)
Wenn Sie für ein Kind Unterhalt zahlen, das nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Sie keine Familienbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag gestaffelt pro Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt im Monat € 25,50 für das erste Kind, € 38,20 für das zweite Kind und € 50,90 für jedes weitere Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für die Monate zu, für die auch Unterhalt bezahlt wurde.
- Sonderausgaben
Wenn Sie für sich, Ihren Ehepartner oder Ihr Kind (für das Sie Familienbeihilfe beziehen) Kranken-, Unfall-, Renten- oder Lebensversicherungen bezahlen, sind das Sonderausgaben – ebenso wie etwa der Kirchenbeitrag (maximal € 100,00)
Sie können diese Ausgaben geltend machen und bekommen dafür Geld zurück.
Für die Sonderausgaben (Topfsonderausgaben) gibt es Höchstgrenzen:
Versicherungsprämien – Die Bestätigung für das Finanzamt bekommen Sie immer Anfang des nachfolgenden Jahres von Ihrer Versicherung zugeschickt.
Wohnraumschaffungs-/Wohnraumsanierungskosten sowie dafür verwendete Kreditrückzahlungen. Wichtig: Bei der Wohnraumsanierung sind – im Gegensatz zur Wohnraumschaffung – lediglich Rechnungen eines befugten Unternehmers zulässig (Material und Montage).
Aufwendungen für Genussscheine, junge Aktien.
Für die Höhe dieser Sonderausgaben gibt es Grenzen. Die untere Grenze macht € 240,00 jährlich aus. Liegt der Betrag darunter, wird er nicht berücksichtigt. Die Höchstgrenze hängt davon ab, ob Sie allein, mit Partner, mit oder ohne Kind sind.
Ein Viertel des so errechneten Betrages wirkt sich steuermindernd aus.
Tipp: Sonderausgaben werden nur in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Sollten die Kosten in einem Jahr voraussichtlich höher sein als der jeweilige Höchstbetrag, kann man versuchen, mit Akontozahlungen die Kosten auf zwei Jahre aufzuteilen; oder man finanziert die Kosten über ein Darlehen. Dann setzt man die Kreditrückzahlungen ab.
Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten.
- Werbungskosten
Sind Ausgaben, die im
Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen,
wenn sie nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wurden:
Gewerkschaftsbeiträge
Pendlerpauschale
Pflichtbeiträge an die Gebietskrankenkasse auf Grund geringfügiger Beschäftigung, E-Card Gebühr
Andere Werbungskosten
wirken sich aus, wenn sie in Summe höher sind als das Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich. Sind sie niedriger, werden sie bereits bei jedem Arbeitnehmer durch das Werbungskostenpauschale in der Lohnverrechnung berücksichtigt:
- Arbeitsmittel (z.B. Computer) – Anschaffungen über € 400,00 dürfen nicht auf einmal angesetzt werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer verteilt werden
- Beruflich veranlasste Internetkosten
- Fachliteratur
- Reisekosten für Dienstreisen ohne oder mit geringerem Kostenersatz des Arbeitgebers
- Fortbildungskosten, Ausbildungskosten
- Umschulungskosten
- Sonstige Werbungskosten (z.B. Betriebsratsumlage)
- Studiengebühren, wenn Sie neben Ihrem Studium berufstätig sind
- Außergewöhnliche Belastungen
sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig entstehen.
Mit Selbstbehalt:
Diese Kosten wirken sich nur aus, wenn sie den Selbstbehalt in Summe überschreiten:
- Krankheitskosten (Zahnersatz, Arzt -/Spitalskosten, Allergiekosten)
- Begräbnis- /Grabsteinkosten, sofern sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind (jeweils maximal € 3.000)
- Kosten für Kinderbetreuung bei Alleinerzieherinnen
- Kurkosten
- Andere außergewöhnliche Belastungen (z.B. Pflegeheimkosten)
Der Selbstbehalt ist
abhängig vom Einkommen, bzw. der familiären Situation.
Zur Orientierung: Der Selbstbehalt macht ungefähr ein Bruttomonatsgehalt-/lohn
aus.
Ohne Selbstbehalt:
- Katastrophenschäden
- Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung:
Können Sie ab einer 25%igen Erwerbsminderung geltend machen – auch für den (Ehe-)Partner, wenn Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Aufwendungen werden mit einem Freibetrag (abzüglich Pflegegeld) abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel. Außerdem gibt es Pauschalbeträge bei Diätverpflegung und – bei Gehbehinderung – für das eigne Kfz oder für Taxikosten.
Außergewöhnliche Belastungen für Kinder:
Auswärtige Berufsausbildung von Kindern (pauschal € 110,00 mtl)
Aufwendungen für behinderte
Kinder: ab 25% Behinderung Pauschalbetrag je nach Grad der Behinderung
(abzüglich Pflegegeld).
Zusätzlich absetzbar: Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel, bei
Diätverpflegung zusätzlich Pauschalbeträge. Ab 50% Behinderung (bei erhöhter
Familienbeihilfe)
€ 262,00 Pauschalbetrag monatlich und Schulgeld für eine Sonder- (Pflege)-Schule
oder Behindertenwerkstätte (abzüglich Pflegegeld), außerdem sind zusätzlich
Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel absetzbar. Unter 25% Behinderung
werden nur tatsächliche Kosten (abzüglich Pflegegeld) berücksichtigt, die den
Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen übersteigen.
- Unterschreiben und ab die Post
Wenn Sie das Formular vollständig ausgefüllt haben, tragen Sie das Datum ein und unterschreiben Sie den Antrag. Entweder Sie geben den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ab oder Sie schicken ihn zur Sicherheit eingeschrieben. Nach Anmeldung beim Finanzamt können sie den Antrag auch per Internet stellen. Unter www.bmf.gv.at geben Sie alle erforderlichen Daten ein und lassen sich die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr berechnen.
Belege brauchen Sie nicht mitzusenden, müssen sie jedoch 7 Jahre lang aufbewahren!
Tipp: Sollte sich auf Grund des Einkommensteuerbescheides eine Nachzahlung ergeben, können Sie den Antrag innerhalb eines Monats in Form einer Berufung zurückziehen.
Das gilt nur, wenn es keine Pflichtveranlagung war.
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