>> 
 << 
 SIART + TEAM 
 Leistungen 
 Klare Preise 
 Steuer INFO 
 Steuertelefon 
 Steuerformulare 
 Standort 
 Kontakt 
 Links 
 Impressum 
 Sitemap 
SIART + TEAM
Leistungen
Klare Preise
Steuer INFO
Steuertelefon
Steuerformulare
Standort
Kontakt
Links
Impressum
Sitemap
Ärzte
Sport
Handwerk

Ein Service von Siart + Team Treuhand GmbH

 

Holen Sie sich Ihr Geld zurück

 

Schenken Sie keinen Steuer-Euro her.

Machen Sie die Arbeitnehmerveranlagung. Sie kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden – und zwar für die letzten 5 Jahre.

 

Wussten Sie, dass - wenn bei Ihrer Lohnabrechnung keine Lohnsteuer abgezogen wurde - Ihnen eine Negativsteuer vergütet wird?

 

Ebenfalls zu einer Vergütung der Lohnsteuer kommt es in folgenden Fällen:

 

 

Nutzen Sie den Vorteil der Veranlagung per Internet! Sie können sich das Ergebnis der Veranlagung vorab berechnen lassen. Sollte es dabei zu einer Nachzahlung kommen, muss der Antrag nicht eingereicht (Übermittlung an das Finanzamt) werden – das gilt jedoch nur, wenn es keine Pflichtveranlagung gibt!

 

Einmal die Zugangskennung im System Finanz-Online
(Teilnehmer-ID, Benutzer-ID und PIN) anfordern, dann können Sie jedes Jahr bequem Ihren Steuerausgleich per Mausklick erledigen
(die Zugangskennung bitte immer aufbewahren!)

 

Siart + Team Treuhand

 

Unterm Strich

Besser Beraten

 

Hier die 10 Schritte für Ihre Brieftasche:

 

Das Formular hier aufmachen!

 

  1. Persönliche Daten

 

Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten ein: Name, Versicherungsnummer, Adresse, Familienstand, Kontonummer, …

 

 

  1. Bezugs-, Pensionsauszahlende Stellen

 

Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Sollten Sie im betreffenden Kalenderjahr Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Bezüge des Insolvenzausfallsgeldfonds erhalten haben, dann kreuzen Sie dies an.

 

 

  1. Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag

 

Alleinverdiener sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr

 

mehr als 6 Monate verheiratet waren, mit Ihrem Partner im gemeinsamen Haushalt lebten und dieser nicht mehr als € 2.200,00 (ohne Kind), € 6.000,00 (mit Kind) jährlich verdient hat oder

 

nicht verheiratet waren, aber 6 Monate in einer Lebensgemeinschaft lebten, für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen und der Partner nicht mehr als € 6.000,00 jährlich verdient hat.

 

Alleinerzieher sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr

 

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe- / Lebensgemeinschaft lebten und  für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben.

 

Sie sind entweder Alleinverdiener oder Alleinerzieher. Beide Absetzbeträge gleichzeitig können Sie nicht in Anspruch nehmen.
Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag muss – auch wenn er bereits bei der Lohnverrechnung während des Jahres berücksichtigt wurde – in der Arbeitnehmerveranlagung nochmals angekreuzt werden!

Tipp: Auch wenn Sie im Antragsjahr nichts verdient haben, aber für mindestens
1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe erhalten haben, können Sie sich den AVAB/AEAB in der Höhe von € 364,00 jährlich plus Kinderzuschläge in Form der so genannten Negativsteuer auszahlen lassen. Dafür brauchen Sie das Formular E5.

 

 

  1. Kinder

 

Tragen Sie hier die Anzahl der Kinder ein, für die Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.

 

 

  1. Mehrkindzuschlag

 

Sie erhalten bei mehr als 2 Kindern einen Mehrkindzuschlag von € 36,40 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind è das sind € 436,80 pro Jahr

 

 

  1. Unterhaltsabsetzbetrag (Alimente)

 

Wenn Sie für ein Kind Unterhalt zahlen, das nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Sie keine Familienbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag gestaffelt pro Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt im Monat € 25,50 für das erste Kind, € 38,20 für das zweite Kind und € 50,90 für jedes weitere Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für die Monate zu, für die auch Unterhalt bezahlt wurde.

 

 

  1. Sonderausgaben

 

Wenn Sie für sich, Ihren Ehepartner oder Ihr Kind (für das Sie Familienbeihilfe beziehen) Kranken-, Unfall-, Renten- oder Lebensversicherungen bezahlen, sind das Sonderausgaben – ebenso wie etwa der Kirchenbeitrag (maximal € 100,00)

Sie können diese Ausgaben geltend machen und bekommen dafür Geld zurück.

 

Für die Sonderausgaben (Topfsonderausgaben) gibt es Höchstgrenzen:

Versicherungsprämien – Die Bestätigung für das Finanzamt bekommen Sie immer Anfang des nachfolgenden Jahres von Ihrer Versicherung zugeschickt.

Wohnraumschaffungs-/Wohnraumsanierungskosten sowie dafür verwendete Kreditrückzahlungen. Wichtig: Bei der Wohnraumsanierung sind – im Gegensatz zur Wohnraumschaffung – lediglich Rechnungen eines befugten Unternehmers zulässig (Material und Montage).

Aufwendungen für Genussscheine, junge Aktien.

 

Für die Höhe dieser Sonderausgaben gibt es Grenzen. Die untere Grenze macht € 240,00 jährlich aus. Liegt der Betrag darunter, wird er nicht berücksichtigt. Die Höchstgrenze hängt davon ab, ob Sie allein, mit Partner, mit oder ohne Kind sind.

Ein Viertel des so errechneten Betrages wirkt sich steuermindernd aus.

Tipp: Sonderausgaben werden nur in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Sollten die Kosten in einem Jahr voraussichtlich höher sein als der jeweilige Höchstbetrag, kann man versuchen, mit Akontozahlungen die Kosten auf zwei Jahre aufzuteilen; oder man finanziert die Kosten über ein Darlehen. Dann setzt man die Kreditrückzahlungen ab.

 

Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten.

 

 

  1. Werbungskosten

 

Sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen,
wenn sie nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wurden:

            Gewerkschaftsbeiträge

            Pendlerpauschale

Pflichtbeiträge an die Gebietskrankenkasse auf Grund geringfügiger Beschäftigung, E-Card Gebühr

 

Andere Werbungskosten

wirken sich aus, wenn sie in Summe höher sind als das Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich. Sind sie niedriger, werden sie bereits bei jedem Arbeitnehmer durch das Werbungskostenpauschale in der Lohnverrechnung berücksichtigt:

 

 

 

  1. Außergewöhnliche Belastungen

 

sind nicht alltägliche Ausgaben, die zwangsläufig entstehen.

Mit Selbstbehalt:

Diese Kosten wirken sich nur aus, wenn sie den Selbstbehalt in Summe überschreiten:

 

 

Der Selbstbehalt ist abhängig vom Einkommen, bzw. der familiären Situation.
Zur Orientierung: Der Selbstbehalt macht ungefähr ein Bruttomonatsgehalt-/lohn aus.

 

Ohne Selbstbehalt:

 

           

Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung:

 

Können Sie ab einer 25%igen Erwerbsminderung geltend machen – auch für den (Ehe-)Partner, wenn Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Aufwendungen werden mit einem Freibetrag (abzüglich Pflegegeld) abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel. Außerdem gibt es Pauschalbeträge bei Diätverpflegung und – bei Gehbehinderung – für das eigne Kfz oder für Taxikosten.

 

Außergewöhnliche Belastungen für Kinder:

 

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern (pauschal € 110,00 mtl)

Aufwendungen für behinderte Kinder: ab 25% Behinderung Pauschalbetrag je nach Grad der Behinderung (abzüglich Pflegegeld).
Zusätzlich absetzbar: Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel, bei Diätverpflegung zusätzlich Pauschalbeträge. Ab 50% Behinderung (bei erhöhter Familienbeihilfe)
€ 262,00 Pauschalbetrag monatlich und Schulgeld für eine Sonder- (Pflege)-Schule oder Behindertenwerkstätte (abzüglich Pflegegeld), außerdem sind zusätzlich Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel absetzbar. Unter 25% Behinderung werden nur tatsächliche Kosten (abzüglich Pflegegeld) berücksichtigt, die den Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen übersteigen.

 

 

  1. Unterschreiben und ab die Post

 

Wenn Sie das Formular vollständig ausgefüllt haben, tragen Sie das Datum ein und unterschreiben Sie den Antrag. Entweder Sie geben den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ab oder Sie schicken ihn zur Sicherheit eingeschrieben. Nach Anmeldung beim Finanzamt können sie den Antrag auch per Internet stellen. Unter www.bmf.gv.at  geben Sie alle erforderlichen Daten ein und lassen sich die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr berechnen.

Belege brauchen Sie nicht mitzusenden, müssen sie jedoch 7 Jahre lang aufbewahren!

Tipp: Sollte sich auf Grund des Einkommensteuerbescheides eine Nachzahlung ergeben, können Sie den Antrag innerhalb eines Monats in Form einer Berufung zurückziehen.

Das gilt nur, wenn es keine Pflichtveranlagung war.

 

© Siart + Team Treuhand. Alle Rechte vorbehalten.

 


SIART + TEAM TREUHAND GmbH

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Ihr Steuerberater und Partner für alle Fragen bezüglich Steuern, Bilanzen, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensgründung, Steuerreform... siart@siart.at

© Webmaster. Letzte Änderung: 1. 9. 2008
Kontakt:
tel: +43/1/493 13 99
fax: +43/1/493 13 99-38
email: siart@siart.at
Enenkelstraße 26,
A-1160 Wien

www.starterpaket.at

www.steuertelefon.at