Länger als 90 Minuten Fahrtzeit – große oder kleine Pendlerpauschale?
Seit 1.1.2011 gelten bei der Pendlerpauschale neue – leicht erhöhte – Werte:
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kleine Pendlerpauschale |
großes Pendlerpauschale |
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0-20km : 0 EUR |
2-20km : 372 EUR pro Jahr |
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20-40km : 696 EUR pro Jahr |
20-40km : 1.476 EUR pro Jahr |
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40-60km : 1.356 EUR pro Jahr |
40-60km : 2.568 EUR pro Jahr |
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>60km : 2.016 EUR pro Jahr |
>60km : 3.672 EUR pro Jahr |
Die Kilometerangaben der Tabelle beziehen sich jeweils auf eine Fahrtstrecke.
Hier stellt sich immer die (Streit)Frage, ab wann die große Pendlerpauschale zusteht. Anspruch auf die große Pendlerpauschale besteht immer dann, „wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar“ ist (ESTG §16 (1)Z6c). Dabei darf an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum die Fahrt mit den Öffis nicht zumutbar sein (bei Vollzeit also mindestens 11 von 20 Tage). Was jedoch nicht zumutbar ist, wird im Gesetz nicht genau geregelt.
Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in mehreren Berufungsentscheidungen eine neue – praxisnahe und einleuchtende – Sichtweise ins Spiel gebracht.
Der Gesetzgeber geht in den erläuternden Bemerkungen davon aus, dass bei einer Wegstrecke unter 20 km die Fahrtdauer mit Öffentlichen Verkehrsmitteln 90 Minuten übersteigen muss, um als unzumutbar zu gelten. Außerdem sind gemäß diesen Erläuterungen Fahrten unzumutbar, die mit den Öffis dreimal so lange dauern wie jene mit dem Auto. Daraus folgerte die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien, dass bei Strecken zwischen 20 und 40km eine Fahrtdauer von 120 Minuten, über 40km gar von 150 Minuten noch zumutbar ist.
Das bedeutete, dass bislang bei langen Fahrtstrecken erst ab einer täglichen Gesamtfahrzeit mit den Öffis von über 5 Stunden die große Pendlerpauschale zustand.
Dieser Ansicht hat der Unabhängige Finanzsenat nun bereits mehrfach in Berufungsentscheidungen widersprochen. Seiner Meinung nach ist „mit dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen eine tägliche (!) Gesamtwegzeit von bis zu fünf Stunden (bei einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden) nicht zu vereinbaren.“
Nach Ansicht des UFS stellt eine Gesamtwegzeit von „täglich 3 Stunden … einen realistischen Grenzwert dar“. Die in den amtlichen Erläuterungen zum Einkommensteuergesetz genannte Wegzeit von 90 Minuten pro Fahrtrichtung ist somit als generelle Zumutbarkeitsobergrenze zu sehen, unabhängig von der Entfernung!
Als Begründung verweist der UFS neben den Gesetzesmaterialien auch auf ähnliche Regelungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich der Zumutbarkeitsbestimmungen (mehr als insgesamt täglich 2 Stunden nur in besonderen Fällen), auf die Verordnung zur Ausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes (maximal 1,5 Stunden pro Fahrtrichtung) und auf die gelebte Praxis, wonach gemäß Volkszählung nur 5% aller Arbeitnehmer Fahrzeiten von mehr als einer Stunde pro Richtung zurücklegen müssen.
Zwar gibt es noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser neuen Ansicht, in einer früheren Erkenntnis hat er aber festgehalten, dass eine Fahrtdauer von unter 90 Minuten – unabhängig von der Entfernung – für alle Arbeitnehmer als zumutbar anzusehen ist.
Fazit:
Der Gesetzgeber kann nicht gemeint haben, dass eine Tagesfahrtdauer von 5 Stunden mit Öffis bei einem 8-Stunden-Tag zumutbar ist. Wir schließen uns der Meinung des UFS an und halten eine Gesamtfahrtzeit von 3 Stunden als absolute Zumutbarkeitsgrenze – unabhängig von der Entfernung.
Dabei sind auch die Wegzeiten vom Wohnort zum Bahnhof und vom Bahnhof zur Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Ein gewisses Maß an Zeitpuffer ist zulässig und einzurechnen.
Wenn Gleitzeit vorliegt, ist laut Lohnsteuerrichtlinien die Beginn- und Endzeit so zu wählen, dass die Fahrtdauer möglichst kurz ist.
Praxistipp:
Prüfen Sie ihre Fahrtdauer und die Entfernung!
Wir empfehlen dabei eine solide Dokumentation für den Fall von Diskussionen mit dem Finanzamt oder etwaiger Berufungen. Zum Beispiel in dieser Form (analog dazu dann auch für die Rückfahrt):
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Zeitpunkt |
Dauer |
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Verlassen der Wohnung |
07:15 |
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Wegzeit |
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0:05 |
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Ankunft Bahnhof 1 |
07:20 |
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Wartezeit+Reserve |
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0:06 |
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Abfahrt Zug |
07:26 |
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Fahrzeit |
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1:05 |
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Ankunft Zug |
08:31 |
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Wegzeit |
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0:04 |
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Ankunft Straßenbahnstation am Bahnhof |
08:35 |
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Wartezeit |
|
0:05 |
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Abfahrt Straßenbahn |
08:40 |
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Fahrzeit |
|
0:10 |
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Ankunft Straßenbahnstation am Arbeitsort |
08:50 |
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Wegzeit |
|
0:05 |
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Ankunft Arbeitsort |
08:55 |
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Gesamtzeit für 1 Fahrtrichtung: |
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1h:40min |
- in diesem Fall steht nach Meinung des UFS die große Pendlerpauschale zu!
Damit sind Sie
Unterm Strich
Besser Beraten!
Stand: 10.02.2010
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