Themen dieser Ausgabe:
Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung.
Das Umsatzsteuergesetz regelt detailliert, wann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer berechtigt, oder auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen. Auch sind unter anderem sehr genau die erforderlichen Rechnungsbestandteile geregelt. Dies ist insbesondere wichtig, da ein allfällig möglicher Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängt.
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Es ist nicht erforderlich, dass diese Urkunde die Bezeichnung „Rechnung" trägt. Als Rechnungen können auch elektronische Rechnungen gelten (hier sind gesonderte Bestimmungen zu beachten).
Bei der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) wurde nun unter anderem folgendes zu diesem Thema ergänzt:
Um als Rechnung anerkannt werden zu können, muss ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und jene Angaben enthalten („Rechnungsangaben"), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Hingegen gilt ein Vertrag nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird.
Zu beachten ist jedenfalls, dass der leistende Unternehmer in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen darf. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld aufgrund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als „Duplikat", „Zweitschrift" und dgl. gekennzeichnet sein.
Stand: 27. März 2024
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Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden.
Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten folgende Regelungen für Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen:
Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem entsprechend der unten angeführten Bestimmungen berechneten Prozentsatz. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz entsprechend den Bestimmungen zum unveränderlichen Sollzinssatz anzusetzen.
Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im jeweiligen Vorjahr ermittelt und vom Finanzminister bis zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr in der Findok (http://findok.bmf.gv.at/findok) veröffentlicht. Der jeweilige Prozentsatz ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.
Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.
Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß Einkommensteuergesetz. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt € 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung:
Zu Darlehen, die mit unveränderlichem Sollzinssatz vereinbart wurden, hat das Finanzministerium auf www.bmf.gv.at eine Anfragebeantwortung veröffentlicht.
Stand: 27. März 2024
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Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen.
Ende Februar hat der Nationalrat zwei Änderungen des Einkommensteuergesetzes beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten).
Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.
Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgebenden bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.
Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze (gemäß § 67 Abs. 1, aber auch § 41 Abs. 4, und § 77 Abs. 4) statt dem Betrag € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden.
Auch die Grenze von derzeit € 2.000,00 für 2024 wird angepasst, welche bei einem Jahressechstel bis € 25.000,00 bei Anwendung der 30 % Steuersatz heranzuziehen ist. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgebende für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Stand: 27. März 2024
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Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist.
Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.
Die gewarteten Lohnsteuerrichtlinien erläutern dies nun wie folgt:
Der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) ist ab dem Kalenderjahr 2024 auch dann steuerfrei (kein Sachbezug), wenn diese Einrichtungen ebenfalls durch betriebsfremde Kinder besucht werden können. Dabei spielt es weder eine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Arbeitnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss aber die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung haben. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt sein muss, selbständig und nach eigenem Belieben über die elementare Bildungseinrichtung zu verfügen. Der Arbeitgeber kann sich auch eines ihm nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreibers bedienen (beispielsweise eines Vereins, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt), solange die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung bei ihm verbleibt. Kommt es zur bloßen Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung (z. B. Kindergartenplatz) durch den Arbeitgeber, ist die Voraussetzung der Verfügungsmacht nicht erfüllt; in diesem Fall kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine andere Steuerbefreiung zur Anwendung kommen.
Wird die elementare Bildungseinrichtung von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben, ist es ausreichend, wenn jedem Arbeitgeber (anteilig) Verfügungsmacht zukommt.
Der Begriff elementare Bildungseinrichtung umfasst alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Als elementare Bildungseinrichtungen gelten Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlicher Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen.
Stand: 27. März 2024
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Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel:
Dies gilt unter anderem sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist.
Insbesondere zu diesem Punkt gab es nun folgende Klarstellung in der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien, die auf einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes beruht:
Oben genannte Bestimmung stelle – neben der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – auf die Anzahlungsbesteuerung ab, bei welcher die Umsatzsteuerschuld bereits dann entsteht, wenn die Anzahlung vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber noch nicht ausgeführt wurde. Die bzw. der die Anzahlung Leistende hat das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Unterbleibt in weiterer Folge die Leistung, so sind der vom Anzahlungsempfänger aufgrund der Anzahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der vom Anzahlenden in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag zu berichtigen.
Stand: 27. März 2024
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Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden Kinderbetreuungsgeldvarianten.
Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.
Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für die entfallenden früheren Einkünfte darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von € 8.100,00 (€ 7.800,00 in 2023) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig. Im Rahmen der Zuverdienstgrenze werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils berücksichtigt, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend. Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von € 8.100,00 überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.
Beim Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (KBG) gilt hingegen eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem relevanten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter € 18.000,00, so darf der Zuverdienst dennoch € 18.000,00 pro Kalenderjahr betragen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil beispielsweise noch kein Steuerbescheid vorliegt. Analog zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt auch hier die Zuverdienstgrenze nur für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Eine Ausnahme besteht nur bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Stand: 27. März 2024
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Welche Tipps gibt es, um Mitarbeiter in Kleinunternehmen langfristig zu binden?
Die Bindung talentierter und gutausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für kleine Unternehmen von entscheidender Bedeutung.
Im Folgenden finden Sie einige Tipps, um Mitarbeiter zu halten und ihre Loyalität zu stärken:
Stand: 27. März 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:
Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.
Stand: 26. Februar 2024
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Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung.
Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.
Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und
Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.
Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.
Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.
Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
Stand: 26. Februar 2024
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Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:
Altersgruppe | |
0-5 Jahre | € 340,00 |
6-9 Jahre | € 430,00 |
10-14 Jahre | € 530,00 |
15-19 Jahre | € 660,00 |
20 Jahre oder älter | € 760,00 |
Stand: 26. Februar 2024
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Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht.
Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.
Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben:
Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Themen / Steuern / Für Unternehmer / Umsatzsteuer / Informationen zu finden (Stand Anfang Februar 2024).
Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlicht:
Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Rechtsnews / Steuern-Rechtsnews /Aktuelle Informationen und Erlässe /Fachinformationen-Umsatzsteuer zu finden (Stand Anfang Februar 2024).
Stand: 26. Februar 2024
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Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?
Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.
Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.
Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.
Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.
Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.
Stand: 26. Februar 2024
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?
Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.
Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:
Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.
Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.
Stand: 26. Februar 2024
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Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den Erfolg.
Die Unterstützung und Gestaltung von Spitzenteams, die energievoll den Erfolg eines Unternehmens vorantreiben, sind wichtige Aufgaben jeder Führungskraft eines Unternehmens. Hier einige Tipps, wie Sie aus einer Gruppe von Mitarbeitenden ein Spitzenteam gestalten können:
Wesentlich ist es, eine tragfähige Vertrauensbasis zwischen Mitarbeitenden, Teamführung und Unternehmensführung aufzubauen. Der Weg zum Vertrauen zu einer Führungsperson führt über Authentizität, faktenbasierte und nachvollziehbare Entscheidungen und Einfühlungsvermögen. Für eine optimale Teamleitung ist insbesondere die Führungsspanne (Anzahl der Teammitglieder) zu beachten. Ist die Führungsspanne zu groß, so leidet die notwendige Aufmerksamkeit für das einzelne Teammitglied. Es ist Klarheit zu schaffen, was in der aktuellen Woche zu tun ist und darauf zu achten, wo das einzelne Teammitglied Unterstützung braucht.
Stärken Sie laufend die Zusammenarbeit und die Kommunikation im Team. Erst mit einem Wir-Gefühl können gemeinsame Ziele erreicht werden, die auch seitens der Unternehmensführung klar kommuniziert werden müssen.
Ermöglichen Sie Reflexionen im Team:
Was können wir gut? Was können wir nicht? Was brauchen wir, um unsere Ziele zu erreichen? An welche Regeln sollen sich alle halten?
Stand: 26. Februar 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte.
Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:
Förderbare Organisationen sind grundsätzlich
wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.
Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:
Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.
Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.
Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.
Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.ekz-npo.at/.
Stand: 28. Januar 2024
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Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen.
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.
Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.
Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).
Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.
Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.
Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer). Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.
Stand: 28. Januar 2024
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
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Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt.
Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die
Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.
Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
Stand: 28. Januar 2024
Bild: Debi Kurnia Putra - stock.adobe.com
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Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz?
Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.
Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.
Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.
Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.
Stand: 28. Januar 2024
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Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.
Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.
Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Stand: 28. Januar 2024
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Die Kammerumlage 2 wurde in den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe gesenkt.
Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.
DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.
Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:
2024 | 2023 | |
Burgenland | 0,40 % | 0,42 % |
Kärnten | 0,37 % | 0,39 % |
Niederösterreich | 0,35 % | 0,38 % |
Oberösterreich | 0,32 % | 0,34 % |
Salzburg | 0,36 % | 0,39 % |
Steiermark | 0,34 % | 0,36 % |
Tirol | 0,39 % | 0,41 % |
Vorarlberg | 0,33 % | 0,37 % |
Wien | 0,35 % | 0,38 % |
Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.
Stand: 28. Januar 2024
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Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor.
Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor. Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.
Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) werden die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.
Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis und der Finanzplan wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital diskutiert werden.
Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.
Stand: 28. Januar 2024
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Themen dieser Ausgabe:
Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten.
Der Jahresbeginn 2024 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:
Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):
Einkommen in € | Praktikerformel | Grenzsteuersatz |
bis 12.816 | 0,00 | 0 % |
über 12.816 – 20.818 | (Einkommen – 12.816) x 0,2 | 20 % |
über 20.818 – 34.513 | (Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,40 | 30 % |
über 34.513 – 66.612 | (Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,90 | 40 % |
über 66.612 – 99.266 | (Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,50 | 48 % |
über 99.266 – 1 Mio. | (Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,42 | 50 % |
über 1 Mio. | (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,42 | 55 % |
Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.
Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wurde auf € 33.000,00 erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.
Die Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit (bisher € 1.000,00) und unter anderem die entsprechende Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahren erhöht.
Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).
Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform wurde geschaffen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).
Der Körperschaftsteuersatz wird mit Anfang 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.
Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 auf € 500,00 p. a..
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, die Dienstgeberabgabe um 3 Prozentpunkte erhöht. Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 4,5 % erhöht. Die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat sind 2024 bis zu € 200,00 steuerfrei. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden auf € 400,00 erhöht. Ein eigenes steuerliches Modell ermöglicht bei Start-ups und KMUs eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024). Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab dem Jahr 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.
Für einige gesetzliche Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten.
Stand: 19. Dezember 2023
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Jährliches Update zur Bausparprämie.
Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.
Stand: 19. Dezember 2023
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Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen ab Jänner 2024.
Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.
Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.
Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:
Geburtsdatum | Pensionsalter | Pensionsstichtag |
bis 31.12.1963 | 60,0 | bis 31.12.2023 |
1.1.1964 bis 30.6.1964 | 60,5 | 2024 |
1.7.1964 bis 31.12.1964 | 61,0 | 2025 |
1.1.1965 bis 30.6.1965 | 61,5 | 2026 |
1.7.1965 bis 31.12.1965 | 62,0 | 2027 |
1.1.1966 bis 30.6.1966 | 62,5 | 2028 |
1.7.1966 bis 31.12.1966 | 63,0 | 2029 |
1.1.1967 bis 30.6.1967 | 63,5 | 2030 |
1.7.1967 bis 31.12.1967 | 64,0 | 2031 |
1.1.1968 bis 30.6.1968 | 64,5 | 2032 |
ab 1.7.1968 | 65,0 | 2033 |
Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.
Stand: 19. Dezember 2023
Bild: Zerbor - stock.adobe.com
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Änderungen des Gesellschaftsrechts, Steuerbefreiung für bestimmte Mitarbeiterbeteiligungen und eine Reform der Gemeinnützigkeit.
Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.
Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.
Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.
Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.
Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.
Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.
Stand: 19. Dezember 2023
Bild: tongpatong - stock.adobe.com
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Jährliche Valorisierung der Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:
Alter | Beihilfe pro Monat |
ab Geburt | € 132,30 |
ab 3 Jahren | € 141,50 |
ab 10 Jahren | € 164,20 |
ab 19 Jahren | € 191,60 |
Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:
Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.
Stand: 19. Dezember 2023
Bild: andranik123 - stock.adobe.com
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Sozialversicherung erhöht die Zinsen.
Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).
Stand: 19. Dezember 2023
Bild: Cagkan - stock.adobe.com
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Kontrolle des Zahlungseingangs, Verjährung, Mahnungen, Inkasso, Forderungseintreibung per Gericht.
Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.
Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.
Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.
Stand: 19. Dezember 2023
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Neuregelung unter anderem zur Spendenabsetzbarkeit geplant.
Das Finanzministerium hat das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Im Folgenden haben wir einige wesentliche steuerliche Gesichtspunkte daraus zusammengestellt.
Die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 35 oder 37 Bundesabgabenordnung zu betrachten sind. Dies begünstigt insbesondere Bildung und Sport.
Der Zugang zur Spendenbegünstigung soll bereits nach einjährigem Bestand möglich werden und für kleinere Einrichtungen soll statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht werden.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen soll geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Beim „kleinen Freiwilligenpauschale“ sind Einnahmen eines ehrenamtlich Tätigen bis zu € 30,00 pro Kalendertag, höchstens € 1.000,00 im Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das große Freiwilligenpauschale sieht einen täglichen Höchstbetrag von € 50,00 und jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,00 vor.
Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll dauerhaft gelten.
In der Bundesabgabenordnung sollen die Regelungen, welche die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften festlegen, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen.
Der Gesetzesentwurf war bei Drucklegung dieses Artikels noch nicht vom Parlament beschlossen. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 27. November 2023
Bild: Markus Mainka - stock.adobe.com
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Welche Änderungen bringt die neue Grenzgängerregelung mit Deutschland?
Als steuerrechtliche Grenzgänger gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Staates ihren Wohnsitz und in einem anderen Staat, ebenfalls in der Nähe der Grenze, ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält eine derartige Grenzgängerregelung, welche vorsieht, dass Grenzgänger ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Aufgrund der geänderten Arbeitswelt (Homeoffice) wird diese Grenzgängerregelung nunmehr mit 1.1.2024 wesentlich geändert.
Die Neufassung der Grenzgängerregelung sieht vor, dass Grenzgänger künftig ihre unselbständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen, womit das Erfordernis einer täglichen Rückkehr entfällt. Damit gelten künftig im Homeoffice ausgeübte Arbeitstage nicht mehr als schädliche Tage im Hinblick auf den Grenzgängerstatus. Diese Änderung soll zu einer wesentlichen Vereinfachung und zu mehr Flexibilität für Grenzgänger und deren Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit führen.
Als „grenznah“ gelten künftig Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 30 km diesseits und jenseits der Grenze liegt. Um hier Klarheit zu schaffen, sollen künftig jene Gemeinden namentlich veröffentlicht werden, welche sich in der entsprechenden Grenzzone befinden.
Abschließend wurde im Rahmen der Neufassung der Grenzgängerregelung auch eine entsprechende Ergänzung aufgenommen und so der Anwendungsbereich mit 1.1.2024 auch auf Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst ausgeweitet.
Stand: 27. November 2023
Bild: pavlofox - stock.adobe.com
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Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt auch einige steuerliche Änderungen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 soll eine Vielzahl von Gesetzen geändert werden. In diesem Artikel werden daraus zwei Änderungen im Bereich Umsatzsteuer und Lohnverrechnung dargestellt. Das Gesetz war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, soll 0 % betragen.
Dies soll nur gelten, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
Für die betreffende Photovoltaikanlage darf bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab 2024 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden (für Lehrlinge künftig 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 %). Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschale Dienstgerberabgabe zu entrichten. Diese Dienstgeberabgabe soll ab 2024 um 3 Prozentpunkte erhöht werden (ab 2024 19,4 %, bisher 16,4 %).
Stand: 27. November 2023
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Tipps zu Weihnachtsgeschenken und SV-Ausnahme für Kleinunternehmer.
Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch zwei Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel.
Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.
Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenke bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.
Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2023 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit
Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2023 bis zum 31.12.2023 beantragt werden, wenn
Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonaten der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.
Stand: 27. November 2023
Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com
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Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage sowie Beitragssatz für 2024.
Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder | ||
KRANKENVERSICHERUNG | PENSIONSVERSICHERUNG | |
Beitragssatz | 6,80 % | 18,50 % |
Mindestbeitragsgrundlage | € 518,44 / Monat € 6.221,28 / Jahr |
|
Höchstbeitragsgrundlage | € 7.070,00 / Monat € 84.840,00 / Jahr |
Unfallversicherung € 136,20 /Jahr bzw. € 11,35/Monat.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Stand: 27. November 2023
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Mögliche SV- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern.
Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“) z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes automatisch verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Die Gesundheitskasse weist unter anderem darauf hin, dass wenn von einem Hotel- oder Gastronomiebetrieb automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen wird, es sich dabei nicht um Trinkgeld handelt (hier ist oft eine pauschale Abrechnung möglich), sondern mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.
Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt aber laut Gesetz nur für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist).
Weiters ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Servicepauschale um ein Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.
Stand: 27. November 2023
Bild: Ladanifer - stock.adobe.com
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Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.
Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.
Stand: 27. November 2023
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Unterschiedliche Berechnungsmethoden können zur Entscheidungsunterstützung herangezogen werden.
Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.
Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.
Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen Methoden gehören die Kostenvergleichs-, die Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch zu betrachten.
Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören zum Beispiel die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die Annuitätenmethode.
Stand: 27. November 2023
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Themen dieser Ausgabe:
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr einzubringen.
Wie bereits berichtet, beträgt die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2022: € 10.000,00 - € 400.000,00) als Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
TERMINERINNERUNG: Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.11.2023. Alle Voraussetzungen sowie alle detaillierten und aktuellen Infos zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
Stand: 15. November 2023
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Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie.
Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II für Unternehmen veröffentlicht. Sie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und kann sich ändern.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte (unvollständige) Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung Entwurf vom 8.11.2023).
Gefördert werden die derzeit hohen Energiekosten von Unternehmen in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.
Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Jänner 2023 und endet mit 31. Dezember 2023. Dieser Zeitraum teilt sich in zwei Förderungsperioden 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023 auf.
Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Auch bestimmte landwirtschaftlich unternehmerische Tätigkeit ist förderbar, wenn ein beheizbares Gewächshaus betrieben wird. Für die Berechnungsstufen 3 und 4 muss es sich zudem um ein energieintensives Unternehmen handeln.
Im Punkt 8.7 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.
Energieintensive Unternehmen (für die Berechnungsstufe 3 und 4): Die Energie- und Strombeschaffungskosten des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses) müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen (alternativ: Zeitraum 1.1.-30.6.2022 und 6 %). Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, wie dies zu berechnen ist.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichtet.
Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären und sich zu verpflichten, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an die Eigentümer in einem bestimmten Zeitraum entsprechend der Richtlinie (bis 7 Monate nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie) zu beschränken bzw. zu unterlassen (auch kein Rückkauf eigener Aktien, Ausnahmen von bestimmten Ausschüttungen an verbundene Unternehmen). Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer und eine Zweckbindung des Energiekostenzuschuss 2.
Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 5). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Jahr 2021, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Der Verbrauch kann gedeckelt sein. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.
Bereits gewährte Energiekostenzuschüsse für Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie verbundene Unternehmen sind für die unten angeführten Obergrenzen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert, Regelungen zu verbundenen Unternehmen sind zu berücksichtigen und unter anderem ein Spekulationsverbot ist zu beachten.
Basisstufe (Stufe 1)
Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) sind ein Teil (max. 50 %) der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu weitere Bedingungen, Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom, Erdgas, Wärme und Kälte sowie einen Berechnungsmodus für Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel aus. Auch für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Nicht förderfähige Kosten werden definiert. Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 80.000.000,00 betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss, E/A-Rechnung, Steuererklärung).
Zuschussobergrenze € 2.000.000,00 (€ 250.000,00 pro landwirtschaftlichem Unternehmen, das ein Gewächshaus betreibt). Zuschussuntergrenze € 1.500,00 je Förderungsperiode (6 Monate).
Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Bei einer Zuschusshöhe über € 125.000,00 in einer Förderungsperiode sind die Sonderbestimmungen „Erfordernis des Betriebsverlustes oder EBITDA-Absenkung“ laut Richtlinienpunkt 9.9.3 einzuhalten.
Berechnungsstufen 2 bis 5
Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (Definitionen lt. Richtlinie beachten) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.1. bis 31.12.2023 in einer österreichischen Betriebsstätte (bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Gewächshäuser betreiben, ist Strom nicht förderbar). Auch andere nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert.
Wenn das förderungswerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse – also aufgrund von Zuschüssen nach dem EKZ 1 sowie EKZ 2 – über € 2 Mio. bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (1.1.2023 bis 1.1.2025) im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Es bestehen eine Reihe von arbeitsrechtlichen Beendigungen, die keine Verpflichtung, den Beschäftigungsstand aufzufüllen, bewirken.
Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:
Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.
Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Den Entwurf zur Förderrichtlinie, umfangreiche FAQ und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website der AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 8.11.2023 und können sich ändern.
Stand: 13. November 2023
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Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen?
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2023 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
Dieser beträgt:
(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.
Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen, wie beispielsweise PKW und Kombi (außer Fahrschulkraftfahrzeuge und über 80%ige Personenbeförderung).
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.
Hinweis:
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)
Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.
Daher:
Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2024 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2024 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren
Stand: 25. Oktober 2023
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Neben dem Einkommensteuertarif wurden unterschiedliche steuerliche Bestimmungen angepasst.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation (siehe dazu gesonderter Artikel) sind auch weitere Änderungen vorgesehen:
Ist man als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so können ein Homeoffice-Pauschale und auch begrenzt Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars steuerlich geltend gemacht werden. Diese bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen sollen unbefristet verlängert werden.
Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Ab 2026 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat € 120,00 (bisher € 86,00) betragen.
Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.
Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.
Weiters soll nun in einer eigenen Bestimmung normiert werden, dass auch der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann, von der Einkommensteuer befreit ist.
Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 25. Oktober 2023
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Das ORF-Beitrags-Gesetz regelt unter anderem Beitragshöhe und Meldepflichten.
Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmen geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.
Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
Die Höhe des ORF-Beitrags beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:
Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind vom Beitragsschuldner zu melden. Kommt man den Meldepflichten des ORF-Beitragsgesetzes nicht nach, so drohen Strafen bis zu € 2.180,00.
Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter www.gis.at.
Stand: 25. Oktober 2023
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Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.
Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.
Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:
Tarifstufen 2023 in € | Tarifstufen 2024 in € | Steuersatz |
0,00 bis 11.693,00 | 0,00 bis 12.816,00 | 0 % |
über 11.693,00 bis 19.134,00 | über 12.816,00 bis 20.818,00 | 20 % |
über 19.134,00 bis 32.075,00 | über 20.818,00 bis 34.513,00 | 30 % |
über 32.075,00 bis 62.080,00 | über 34.513,00 bis 66,612,00 | 2024: 40 % 2023: 41 %* |
über 62.080,00 bis 93.120,00 | über 66.612,00 bis 99.266,00 | 48 % |
über 93.120,00 bis 1 Mio. | über 99.266,00 bis 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | über € 1 Mio. | 55 % |
* Mischtarif |
Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 25. Oktober 2023
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Wo beginnt eine Unternehmenskrise?
Krisen eines Unternehmens enden im schlimmsten Fall mit schwindender Liquidität und letztendlich dem Konkurs des Unternehmens. Nur wo und wann beginnen Unternehmenskrisen?
Hier werden in der Literatur oft folgende Phasen dargestellt:
Die Stakeholder-Krise wird dabei als ein möglicher Ausgangspunkt einer Krise beschrieben. Stakeholder eines Unternehmens sind Gesellschafter, Eigentümer, Geschäftsführer, Arbeitnehmer sowie Banken und diverse andere Gläubiger. Der Verlauf einer Stakeholder-Krise ist meist schleichend.
Bei Konflikten zwischen diesen Gruppen entstehen Reibungsverluste sowie verzögerte und verhinderte notwendige Entscheidungen – eine Lähmung des Unternehmens droht. Die Ausrichtung des Unternehmens wird unklar. Weitere typische Merkmale dieser Krise sind Streit unter anderem unter den Führungskräften, steigende Personalfluktuation und abnehmende Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Die Gründe sind oft in fehlender und mangelnder Kommunikation zu finden. Die Lösung und Überwindung einer Stakeholder-Krise liegt im Suchen und Finden eines gemeinsamen Konsenses der betroffenen Stakeholder.
Stand: 25. Oktober 2023
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Themen dieser Ausgabe:
Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum 1.1.-31.12.2023.
Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum 1.1.-31.12.2023.
Möchte ein Unternehmen den Energiekostenzuschuss II beantragen, so ist eine Voranmeldung im Zeitraum 16.10. – 2.11.2023 unbedingt erforderlich. Es wird zwei Förderungsperioden geben: 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023. Die Voranmeldung gilt für beide Förderungsperioden.
Nach der Voranmeldung wird ein Antragszeitraum zugewiesen. Es gilt ein „first come, first served”-Prinzip. Die Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen bestimmt die Zuweisung des Antragszeitraumes. Das verfügbare Förderungsbudget wird in der Reihenfolge der vollständigen Anträge vergeben.
Die Voranmeldung hat über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) zu erfolgen.
Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere Informationen zum Energiekostenzuschuss II, wie z. B. FAQ zur Voranmeldung finden Sie auf der Homepage des aws (www.aws.at/energiekostenzuschuss).
Stand: 17. Oktober 2023
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Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ab 5.12.2023 ablösen.
Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ab 5.12.2023 ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen. Ab 5.12.2023 wird für die Anmeldung bei Web- und App-Services, für die bisher die Handy-Signatur verwendet wurde, die ID Austria benötigt.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria unbedingt bis 5.12.2023 vornehmen müssen, um diese Services weiter in Anspruch nehmen zu können.
Die ID Austria mit Basisfunktion umfasst alle Funktionen der Handy-Signatur. Eine Verlängerung der Basis ID Austria ist nicht möglich. Die ID Austria mit Vollfunktion bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden.
Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria und zum Umstieg finden Sie unter www.oesterreich.gv.at/id-austria/.
Stand: 17. Oktober 2023
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Urteil des Obersten Gerichtshofes verweist auf Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers.
Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Verjährung auch stattfindet, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung hinweist und ihn zur Konsumation des Urlaubes auffordert.
Ein Arbeitnehmer war als Wildhüter und Gutsverwalter angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Dienstnehmers. Der Arbeitgeber berechnete die Urlaubsersatzleistung unter Berücksichtigung der Verjährung. Der Arbeitnehmer begehrte eine höhere Urlaubsersatzleistung unter anderem mit der Begründung, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber ihn nicht zum Verbrauch des Urlaubs aufgefordert oder auf die drohende Verjährung hingewiesen habe.
Das Erstgericht bestätigte die Verjährung des Urlaubsanspruches. Das Berufungsgericht verpflichtete den Arbeitgeber mit Hinweis auf eine EuGH-Rechtsprechung aber zu einer ergänzenden Urlaubsentschädigung.
Der OGH folgte der Revision des Arbeitgebers nicht und führte in seiner Begründung unter anderem folgendes aus: Das österreichische Arbeitsrecht sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen (fünf Wochen) vor mit den oben angeführten Verjährungsbestimmungen. Nach der Arbeitszeit-Richtlinie der EU gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen.
Aufgrund einer Entscheidung des EuGH stehe nunmehr fest, dass der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch (vier Wochen) nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Dass dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.
Stand: 27. September 2023
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Umfangreiche Info des Finanzministeriums gibt eine Übersicht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in einer eigenen umfangreichen Information auf steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen der vergangenen Monate hin. Diese Information umfasst folgende Themenbereiche (ausgewählte Eckpunkte):
Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.
Stand: 03. Oktober 2023
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Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.
Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | € 518,44 |
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | € 777,66 |
Höchstbeitragsgrundlage | |
täglich | € 202,00 |
monatlich | € 6.060,00 |
jährlich für Sonderzahlungen | € 12.120,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | € 7.070,00 |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Stand: 27. September 2023
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Steht der Betriebsausgaben- sowie Vorsteuerabzug auch für Ausgaben zu, die vor der Unternehmensgründung angefallen sind?
Wird eine unternehmerische Tätigkeit begonnen, so stellt sich in der Vorgründungsphase häufig die Frage, ob die damit im Zusammenhang bereits anfallenden Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch der Vorsteuerabzug bereits zusteht.
Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine Unternehmensgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.
Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden. Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.
Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.
Möchte man Vorsteuern geltend machen, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet (nicht in jedem Fall vorteilhaft) und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.
Stand: 27. September 2023
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Welchen Unternehmungen droht eine zusätzliche Steuerlast im Rahmen der globalen Mindeststeuer?
Um der geplanten Verschiebung von Unternehmensgewinnen in Niedrigsteuerstaaten einen Riegel vorzuschieben, haben sich im Jahr 2021 135 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer im Ausmaß von 15 % geeinigt.
Auch alle EU-Staaten sind dieser Initiative beigetreten. Die globale Mindestbesteuerung gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen. In Österreich wird die Vorlage einer gesetzlichen Umsetzung im Herbst 2023 erwartet.
Durch die Einführung der globalen Mindeststeuer soll sichergestellt werden, dass Gewinne von international agierenden Unternehmensgruppen künftig zumindest einer effektiven Besteuerung im Ausmaß von 15 % unterliegen.
Betroffen von der globalen Mindeststeuer sind alle Unternehmungen, die über eine beherrschende Beteiligung an einem Tochterunternehmen verfügen oder eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten.
Zudem muss der Konzern einen konsolidierten Jahresumsatz von mehr als € 750 Mio. in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre aufweisen. Direkt betroffen sind demnach ca. 80 österreichische (Mutter-) Unternehmungen sowie indirekt eine Vielzahl österreichischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten, welche im Rahmen der Erklärungspflichten Finanzdaten an ihre ausländischen Konzernmütter bereitstellen müssen.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind staatliche Unternehmen sowie internationale gemeinnützige Organisationen und Pensionsfonds. Auch gilt die Mindestbesteuerung nicht für Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds, wenn sie an der Konzernspitze stehen.
Ausnahmen bestehen weiters für Unternehmensgruppen, die in einem Staat weniger als € 10 Mio. Umsatz und € 1 Mio. Gewinn erwirtschaften sowie für rein nationale Unternehmen in der Anfangsphase (fünf Jahre) der Aufnahme ihrer internationalen Geschäftstätigkeit.
Stand: 27. September 2023
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Maximal Engpassleistung wurde erhöht – Neue maximale Anschlussleistung.
Wie berichtet, stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. In einer eigenen gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz wurden aber ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde diese Bestimmung geändert. Bei der Anlage ist ab der Veranlagung 2023 zu beachten, dass die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschritten wird.
Damit greift die Steuerbefreiung in Zukunft auch, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.
Zur Definition der Engpassleistung soll laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung § 5 Abs. 1 Z 14 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und zur Definition der Anschlussleistung § 7 Abs. 1 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) herangezogen werden.
Stand: 27. September 2023
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Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie einerseits mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.
Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden dadurch beherrschbar.
Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen im Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es zudem mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.
Stand: 27. September 2023
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Themen dieser Ausgabe:
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.
Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen.
Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktiver Veräußerungserlös), wodurch der Anreiz geschaffen werden soll, ehemalige Betriebsgebäude, die im Betrieb nicht mehr benötigt werden, zu entnehmen und keine neuen Gebäude für den privaten Gebrauch zu errichten.
Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet. Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das
mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, dies kann aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.
Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.
Stand: 29. August 2023
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Eine neue Rechtsform soll insbesondere Start-ups mehr Flexibilität bringen.
Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden. Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Diese Rechtsform soll in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ vorgesehen. Dies kann mit „FlexKapG“ abgekürzt werden. Alternativ kann der englische Ausdruck „Flexible Company“ oder die Abkürzung „FlexCo“ verwendet werden.
Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.
Im Laufe der weiteren Gesetzwerdung kann es noch zu Änderungen der Bestimmungen kommen.
Stand: 29. August 2023
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Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung.
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2022 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2022 ist daher der 30.9.2023 der letzte fristgerechte Abgabetag. Die Sonderfristen durch die COVID-19-Gesetzgebung sind ausgelaufen. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmengericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführern) zu verhängen.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.
Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.
Stand: 29. August 2023
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Neue Möglichkeiten für Start-ups und junge KMUs zur Bindung von Mitarbeitern.
Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von € 3.000,00 für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. € 4.500,00 bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen.
Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs soll entsprechend einem Gesetzesentwurf – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.
Im Folgenden einige (unvollständige) Eckpunkte der geplanten Regelung:
Die entsprechende Gesetzesänderung lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 29. August 2023
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Krankenversicherte Neue Selbständige erhalten eine Beitragsgutschrift.
Neue Selbständige entsprechend des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), die im Zeitraum 1.2.2022 bis 31.12.2022 durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,00) nicht erreicht.
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1.9.2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
Der Energiekostenzuschuss ist eine Beitragsgutschrift in Höhe von € 410,00 und wird im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person gutgeschrieben.
Stand: 29. August 2023
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Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.
Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.
Stand: 29. August 2023
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Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.
Kunden müssen Ihrem Unternehmen Vertrauen entgegenbringen, bevor sie Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein wichtiges Instrument zur Unterstützung dieses Vertrauens sind Kundenstimmen (Testimonials). Kundenstimmen stärken die Glaubwürdigkeit eines Anbieters und vermitteln Sicherheit.
Wenn Sie Ihr Marketing mit Kundenstimmen unterstützen wollen, beachten Sie folgende Tipps:
Stand: 29. August 2023
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Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht.
Das Risiko der Verlagerung von Produktionstätigkeiten außerhalb der EU soll mittels einer Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch entsprechend Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) reduziert werden. Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht. Ein Antrag beim Austria Wirtschaftsservice ist betreffend des Kalenderjahres 2022 bis 30.9.2023 möglich.
Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
Die Höhe der Förderung ist für das Kalenderjahr 2022 anhand von bestimmten Formeln im Anhang 2 Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu berechnen.
In der Richtlinie sind unter anderem weiters angeführt
Der Antrag muss bis spätestens 30.9.2023 über den aws Fördermanager gestellt und abgesendet werden. Die Dokumente zur Antragstellung umfassen diverse (!) Kalkulationen, Berichte und Bestätigungen (von externen Dritten).
Diese Informationen (Stand 26.8.2023) umfassen nur bestimmte Eckpunkte dieser Förderung. Für die Beantragung der Förderung ist die Förderrichtlinie und das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu beachten. Detaillierte und aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie samt diversen Übersichten sowie ein Link zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 finden Sie auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH www.aws.at.
Stand: 29. August 2023
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Themen dieser Ausgabe:
Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtete sich an energieintensive Unternehmen bei einer Förderungsuntergrenze pro Unternehmen von insgesamt € 2.750,00. Die Energiekostenpauschale für Unternehmen soll nun vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz € 10.000,00 - € 400.000,00) unterstützen, die diese Förderungsuntergrenze nicht erreichen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Detaillierte Infos auf www.energiekostenpauschale.at.
Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen. Erforderlich sind ID-Austria/Handysignatur, ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP), die Branchenzuordnung nach ÖNACE und der Umsatz des Jahres 2022. Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ ein ÖNACE-Code hinterlegt sein. Dokumente, Belege, Energieintensitätsnachweise oder Steuerunterlagen müssen nicht gesondert hochgeladen werden. Nach Eingabe der Daten erfolgt eine automatisierte Prüfung. Ist das Ergebnis positiv, soll die Förderung kurz danach ausbezahlt werden.
Auch die Richtlinie zur Energiekostenpauschale für Unternehmen wurde nun veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung einiger Eckpunkte dazu:
Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über einige Eckpunkte. Alle Details der veröffentlichten Förderrichtlinie samt Beilagen sind jedenfalls zu beachten. Informationsstand 8.8.2023, Änderungen sind möglich. Aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie, Beilagen, FAQ und Übersichten finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
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Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert.
Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtete sich an energieintensive Unternehmen bei einer Förderungsuntergrenze pro Unternehmen von insgesamt € 2.750,00. Die Energiekostenpauschale für Unternehmen soll nun vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz € 10.000,00 - € 400.000,00) unterstützen, die diese Förderungsuntergrenze nicht erreichen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Detaillierte Informationen auf www.energiekostenpauschale.at.
Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen. Erforderlich sind ID-Austria/Handysignatur, ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP), die Branchenzuordnung nach ÖNACE und der Umsatz des Jahres 2022. Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ ein ÖNACE-Code hinterlegt sein. Dokumente, Belege, Energieintensitätsnachweise oder Steuerunterlagen müssen nicht gesondert hochgeladen werden. Nach Eingabe der Daten erfolgt eine automatisierte Prüfung. Ist das Ergebnis positiv, soll die Förderung kurz danach ausbezahlt werden.
Auch die Richtlinie zur Energiekostenpauschale für Unternehmen wurde nun veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung einiger Eckpunkte dazu:
Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über einige Eckpunkte. Alle Details der veröffentlichten Förderrichtlinie samt Beilagen sind jedenfalls zu beachten. Informationsstand 8.8.2023, Änderungen sind möglich. Aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie, Beilagen, FAQ und Übersichten finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
Stand: 09. August 2023
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Rechnungsberichtigungen bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer nicht immer notwendig.
Das Umsatzsteuergesetz regelt, dass, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, den er aber nach dem Umsatzsteuergesetz gar nicht schuldet, er diesen Betrag so dennoch aufgrund der Rechnung schuldet, wenn die Rechnung nicht gegenüber dem Abnehmer entsprechend berichtigt wird.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag. Im gegenständlichen Fall waren die Kundinnen und Kunden im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wird nun auch das österreichische Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall dann nicht erforderlich, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Laut Fachliteratur könnte diese auf den ersten Blick positive Gesetzesänderung in der praktischen Umsetzung jedoch auch zu Problemen führen. Daher sei nochmals auf die Wichtigkeit eines korrekten Ausweises der Umsatzsteuer auf Rechnungen hingewiesen.
Stand: 31. Juli 2023
Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com
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Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?
Wird ein privates Grundstück entgeltlich übertragen, so werden die Einkünfte grundsätzlich mit Einkommensteuer in Höhe von 30 % besteuert. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, wie bei einer Schenkung, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Somit fällt auch keine Immobilienertragsteuer an. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).
Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen aus, dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei Vermögensübertragungen unter (nahen) Angehörigen anzunehmen sei (Fremde pflegen einander gewöhnlich nichts zu schenken). Ertragsteuerlich wird in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch bei einer gemischten Schenkung Unentgeltlichkeit des gesamten Vorgangs angenommen (keine "Teilentgeltlichkeit"), wenn insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt.
Bei einer gemischten Schenkung stellt sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe der Gegenleistung noch eine unentgeltliche Übertragung oder eine bereits steuerpflichtige Veräußerung vorliegt.
Herrschende Praxis war, dass für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts 50 % oder mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger als 50 % (dann Unentgeltlichkeit) des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurden nun die EStR geändert. Für die Beurteilung bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt Folgendes:
Dieser Raster wurde grundsätzlich in den EStR auch für die Themen Übertragung von Unternehmen und Erbauseinandersetzungen übernommen. Zudem wurden in den EStR unter anderem auch Regelungen für Übertragungen vor dem 16.11.2021 mit einer Gegenleistung zwischen 50 % und 75 % des Verkehrswerts aufgenommen.
Stand: 26. Juli 2023
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Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.
Wesentliche Entscheidungskriterien, ob beispielsweise eine Personengesellschaft / Einzelunternehmen oder eine GmbH das bessere "steuerliche Kleid" für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind unter anderem folgende Fragen:
Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.
Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen können bei geringerem Einkommen und bei voller Nutzung des Gewinnfreibetrags einen Vorteil lukrieren.
Die geänderten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuersätze sowie die Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages haben die Situation nun etwas geändert.
Auch andere Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. GmbH & Co KG) bieten steuerliche Vorteile. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.
Stand: 26. Juli 2023
Bild: magele-picture - stock.adobe.com
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Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.
Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).
Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ wie folgt aufgezählt:
Stand: 26. Juli 2023
Bild: CreativeChaos - stock.adobe.com
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Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ab 2023.
Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, unterliegen hier mit ihrem gesamten Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht. Basierend auf diesem innerstaatlichen Besteuerungsanspruch werden auch ausländische Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts für Zwecke der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen, wenn Österreich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.
Bis dato wurde die österreichische Verwaltungspraxis stets so gelebt, dass der Progressionsvorbehalt nur dann schlagend wird, wenn Österreich vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auch als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.
Basierend auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die Einkommensteuerrichtlinien nun dahingehend geändert, dass der Progressionsvorbehalt ab der Veranlagung 2023 auch bei all jenen Personen schlagend wird, welche zwar in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, jedoch abkommensrechtlich als im Ausland ansässig gelten.
Besonders für Personen, die zwar im Ausland ansässig sind, jedoch auch über einen österreichischen Wohnsitz verfügen, kann dies zu einer deutlichen Steuermehrbelastung in Österreich führen.
Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien gilt diese neue Auslegung nicht für jene Personen, die in den Anwendungsbereich der Zweitwohnsitzverordnung fallen und dementsprechend keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen.
Stand: 26. Juli 2023
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Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
Auch 2023 wird es wieder einen Klimabonus geben. Die Höhe des Klimabonus ist abhängig vom Hauptwohnsitz und beträgt € 110,00, € 150,00, € 185,00 oder € 220,00 für Erwachsene. Die Höhe ist davon abhängig, ob eine Region eine gute Infrastruktur und ein gut ausgebautes Netz an öffentlichen Verkehrsmittel hat (geringer Bonus) oder nicht (hoher Bonus).
Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.
Mit Eingabe der Postleitzahl auf www.klimabonus.gv.at können Sie vorab feststellen, wie hoch Ihr Klimabonus sein wird. Ausbezahlt wird der Klimabonus wieder entweder per Überweisung aufs Konto oder als Gutschein per Post.
Weitere Informationen wie z. B. zu Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.
Stand: 26. Juli 2023
Bild: FV Photography - stock.adobe.com
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EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.
Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 21.6.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 5,38 %.
Stand: 26. Juli 2023
Bild: SObeR 9426 - stock.adobe.com
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Worauf ist bei der Anschaffung eines Elektro-Autos für Mitarbeiter zu achten?
Die Nutzung von Elektroautos als Firmenwagen im Unternehmen bietet – wie berichtet – sowohl für das Unternehmen wie auch für Mitarbeitende steuerlich einige Vorteile. Allerdings ist auch organisatorisch einiges zu beachten. Hier einige Tipps dazu:
Wollen Sie für Mitarbeitende einen Firmen-PKW mit Elektromotor anschaffen, stellt sich die Frage, welches Fahrzeug angeschafft werden soll. Hier ist wie bisher auf notwendige Größe und Ausstattung und insbesondere auf das mögliche Budget zu achten. Beim Elektrofahrzeug ist jedenfalls auch die benötigte Reichweite und die unterschiedlichen Ladezeiten der Modelle zu erheben und in die Entscheidung mit einzubeziehen. Zieht man aufgrund von größerer Reichweite einen Hybridantrieb in Betracht, so ist zu berücksichtigen, dass viele steuerliche Vorteile für diese Fahrzeuge nicht gelten. Beachten Sie auch, dass für die Lieferung von manchen Elektrofahrzeugen mit langen Lieferzeiten zu rechnen ist.
Auch die erforderliche Ladeinfrastruktur sollte vor Anschaffung des Elektroautos geklärt werden. Für das Aufladen bieten sich mehrere Möglichkeiten:
Auch hier sind, wie berichtet, unterschiedliche steuerliche Situationen zu berücksichtigen.
Stand: 26. Juli 2023
Bild: Halfpoint - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Überblick über den Kerninhalt der Öko-Investitionsfreibetrag-VO.
Mit der Ökosozialen Steuerreform hat der österreichische Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen geschaffen, durch die Steuerpflichtige finanziell entlastet werden sollen. Als eine solche Maßnahme kann der Investitionsfreibetrag genannt werden, der mit Wirksamkeit per 1.1.2023 für weitere Investitionsanreize sorgen soll.
Hierzu treten nun zusätzlich begünstigend die Regelungen der Verordnung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (sog. Öko-Investitionsfreibetrag-VO; kurz: Öko-IFB-VO) und die mit 24.5.2023 kundgemacht wurden.
Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag, dem zufolge grundsätzlich 10 % der Investitionssumme von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen, der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des erhöhten Investitionsfreibetrags ist, dass Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind. Um etwaige Unklarheiten auszuschließen, nimmt die Öko-IFB-VO eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.
Besonders relevant erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:
Ausdrücklich festgehalten wird zudem, dass die Bestimmungen der Öko-IFB-VO erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2022 anzuwenden sind.
Stand: 27. Juni 2023
Bild: Uwe - stock.adobe.com
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Welche Lohnunterlagen müssen Dienstgeber im Rahmen einer Lohnkontrolle vorlegen können?
Mitunter wird im Rahmen einer GPLB-Prüfung (Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) beanstandet, dass angeforderte Lohnunterlagen unvollständig oder nicht korrekt geführt sind. Um hier teure Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen stets vollständig und korrekt zu führen:
Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, für bei ihm beschäftigte Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Rahmen des Lohnkontos sind neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers die Höhe der empfangenen Bezüge sowie die abgeführten Lohnabgaben und deren beitragsrechtliche Grundlagen anzuführen. Die Pflichtangaben des Lohnkontos sind der Lohnkontenverordnung zu entnehmen. Kann das Lohnkonto im Prüfungsfall nicht vorgelegt werden, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu € 5.000,00 geahndet wird.
Dienstgeber sind verpflichtet, für alle vom Arbeitszeitgesetz erfassten Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen. Werden Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken. Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls zu erfassen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsaufzeichnungen liegt dabei stets beim Dienstgeber.
Neben dem Lohnkonto und den Arbeitsaufzeichnungen werden für Prüfungszwecke häufig unter anderem nachfolgende Unterlagen angefordert:
Stand: 27. Juni 2023
Bild: cherdchai - stock.adobe.com
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Finanzministerium äußert sich zur Versteuerung von bestimmten SV-Gutschriften.
Das Finanzministerium hat sich im Zuge einer Anfragebeantwortung zur steuerlichen Behandlung der Gutschrift von bestimmten Krankenversicherungsbeiträgen geäußert. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung dazu:
Ab dem Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer Beitragsgrundlage entsprechend den besonderen Regelungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) eine Gutschrift zu.
Diese Gutschrift stellt dem Grunde nach eine Betriebseinnahme dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss.
Im Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer und mittlerer Beitragsgrundlage entsprechend den Regelungen des GSVG und BSVG eine außerordentliche Gutschrift zwecks Teuerungsausgleich zu.
Diese außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei bzw. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben ungekürzt abzugsfähig, auch wenn die automatische Verrechnung mit vorgeschriebenen Beträgen zu einer Verringerung des Zahlungsbetrages im Umfang der außerordentlichen Gutschrift führt.
Im Rahmen der Gewinnermittlung ist die außerordentliche Gutschrift nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die ungekürzten Krankenversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Hinzurechnung zur Steuerbemessungsgrundlage bei einem Einkommen im Zuflussjahr von über € 24.500,00 vor. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch. Eine erfolgte Datenübermittlung ist in FinanzOnline ersichtlich. Vom Empfänger der außerordentlichen Gutschrift sind dazu keine Maßnahmen zu setzen.
Stand: 27. Juni 2023
Bild: Butch - stock.adobe.com
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Mit der ID Austria Amtswege digital erledigen.
Schon bisher konnte man mit der Handy-Signatur oder der Bürgerkarte unterschiedlichste digitale Angebote nutzen. Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handy-Signatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria vornehmen werden müssen, um diese Services weiter in Anspruch zu nehmen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick, wie dieser Umstieg erfolgen kann.
Die ID Austria mit Basisfunktion umfasst alle Funktionen der Handy-Signatur. Signaturen mittels SMS-TAN sind möglich. Eine Verlängerung der Basis ID Austria ist nicht möglich.
Die ID Austria mit Vollfunktion bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden. Signaturen mit SMS-TAN sind nicht möglich.
Wenn Sie noch keine Handy-Signatur besitzen, ist der Besuch einer Registrierungsbehörde erforderlich. Wer in Zukunft einen österreichischen Reisepass beantragt, wird automatisch die ID Austria erhalten, außer man lehnt es ausdrücklich ab.
Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria und eine Liste der Registrierungsbehörden finden Sie unter www.oesterreich.gv.at/id-austria.
Stand: 27. Juni 2023
Bild: BullRun - stock.adobe.com
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Gesetzgeber plant Absenkung des Mindeststammkapitals von GmbHs.
Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) beträgt zur Zeit € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH kann für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden.
Das zur Begutachtung versandte Gesellschaftsrechts – Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) per 1.11.2023. Die Gründungsprivilegierung soll entsprechend entfallen.
Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer haben. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Somit würde die Mindestkörperschaftsteuer von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr sinken.
Mit dem GesRÄG 2023 soll auch eine sogenannte „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform etabliert werden, die sich insbesondere für Start-ups und andere innovative Unternehmen eignen soll. Auch soll eine Flexible Kapitalgesellschaft sogenannte Unternehmenswert-Anteile ausgeben können. Eine Änderung im Einkommensteuergesetz soll Steuervorteile bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen bringen.
Die Gesetzesänderungen waren bei Drucklegung dieses Artikels in Begutachtung. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 27. Juni 2023
Bild: Eigens - stock.adobe.com
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Die Grenze liegt bei € 15.000,00.
Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.
Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.
Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.
Stand: 27. Juni 2023
Bild: Damir Khabirov - stock.adobe.com
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Unterschiedliche Kompetenzen sollten in einem Anforderungsprofil festgelegt werden.
Personalsuche ist ein wesentlicher Bestandteil des Erfolgs jedes Unternehmens. Ein effektiver Weg, um dies zu erreichen, besteht darin, ein Anforderungsprofil zu schreiben (eine Liste der Fähigkeiten und Qualifikationen sowie anderer relevanter Merkmale, die Sie von Ihren potenziellen Bewerbern erwarten). Einerseits hilft dies bei der Personalsuche, indem man eine Idee bekommt, wo man neue Mitarbeiter ansprechen kann, die auf dieses Profil passen. Andererseits braucht das Unternehmen bestimmte Kompetenzen – diese können fachlich wie auch sozial sein. Von einem Anforderungsprofil zu unterscheiden, ist eine Stellenbeschreibung, die insbesondere auch die zu besetzende Position in der Organisation des Unternehmens definiert.
Folgendes sollte unter anderem in einem Anforderungsprofil enthalten sein:
Auch sollten jene Eigenschaften definiert werden, die zwingend vorhanden sein müssen (MUSS-Kriterien) und jene, die für die Erfüllung der Aufgabe hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich sind (KANN-Kriterien).
Stand: 27. Juni 2023
Bild: Jeanette Dietl - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?
Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.
Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden.
Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:
Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.
Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.
Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.
Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.
Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz < € 2.000,00) nicht gemeldet werden.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: ra2 studio - stock.adobe.com
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Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien.
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Das Finanzministerium hat nun in der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung zu diesem Thema dargelegt. Im Folgenden finden Sie daraus einige Ausführungen:
Als Engpassleistung gilt bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak). Die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen. Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.
Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern.
Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. – Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.
Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich).
Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.
Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.
Weiters finden sich Beispiele und weitere Ausführungen in Bezug auf Land- und Forstwirtschaft in den Einkommensteuerrichtlinien.
Stand: 29. Mai 2023
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Gesetzesänderung ermöglicht IFB auch für bestimmte Heizungsanlagen.
Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.
Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses kann ein Investitionsfreibetrag bisher für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden.
Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen.
Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.
Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z. B. auch Heizungsanlagen. Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf klimafreundliche Heizungssysteme (z. B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.
Durch die Neuregelung kann für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Derartige Anlagen sollen – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum IFB – auch dann IFB-fähig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen.
Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind taxativ genannt und umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: nikomsolftwaer - stock.adobe.com
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Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde zur Begutachtung versandt.
Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Das umfangreiche Gesetzespaket umfasst punktuelle Änderungen in 19 Einzelgesetzen.
Im Einkommensteuergesetz sind unter anderem Änderungen zu folgenden Themen geplant:
Die weitere Gesetzwerdung dieses Begutachtungsentwurfes war bei Drucklegung noch abzuwarten.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: mpix-foto - stock.adobe.com
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Forschungsprämie fördert eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung.
Eine steuerliche Forschungsprämie kann geltend gemacht werden für
Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden).
Unter eigenbetrieblicher Forschung ist Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline beantragt werden.
Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben worden sein.
Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.
Dies sind nur einige Eckpunkte zur Forschungsprämie. Weitere Regelungen sind zu beachten.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: Kiattisak - stock.adobe.com
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Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.
Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:
Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.
Stand: 29. Mai 2023
Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Wo unterliegt ein Dienstnehmer im ausländischen Homeoffice der SV-Pflicht?
Durch die Covid-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Reisebeschränkungen war eine Vielzahl von Dienstnehmern gezwungen, ihre Tätigkeit nicht mehr am Sitzort des Arbeitgebers, sondern in Form von Telearbeit im Homeoffice auszuüben.
Um hier einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit hin zum Wohnsitzstaat des Dienstnehmers zu verhindern, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschaffen, wonach eine vorübergehende Telearbeit im Homeoffice zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führen soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit dementsprechend weiterhin im Arbeitgeberstaat besteht. Diese Sonderregelung wird nunmehr mit 30. 6. 2023 auslaufen.
Besteht keine Sondervereinbarung und leistet eine Person künftig einen wesentlichen Anteil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat, so unterliegt sie entsprechend der Grundregel ab 1.7.2023 dort der Sozialversicherungspflicht. Als wesentlicher Anteil gilt dementsprechend ein Anteil von mindestens 25 %, gemessen auf die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Konsequenz, dass, sofern ein Dienstnehmer künftig mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice leistet und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Dienstnehmer ausschließlich im Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurden abseits der Grundregel Sondervereinbarungen abgeschlossen, welche ab 1.7.2023 zu wirken beginnen. Entsprechend dieser Vereinbarungen kann der Dienstnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleiben, wenn das im ausländischen Homeoffice geleistete Ausmaß der Telearbeit nicht mehr als 40 % (= im Schnitt zwei Tage pro Woche) der Gesamtarbeitszeit beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht.Neben Deutschland, Tschechien und der Slowakei sollen vergleichbare Vereinbarungen auch mit weiteren Staaten abgeschlossen werden.
Stand: 26. April 2023
Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com
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Bei bestimmten Auslandssachverhalten ist eine zusätzliche Meldung erforderlich.
Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der
Unter dem Begriff Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind
zu verstehen.
In die ZM sind auch alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware.
Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Die ZM für den Monat Mai ist also zum Beispiel bis spätestens 30. Juni zu übermitteln.
Die ZM gilt als Steuererklärung. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).
Zu beachten ist unter anderem auch, dass es eine der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist, oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.
Stand: 26. April 2023
Bild: mariangarai - stock.adobe.com
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Versäumen Sie nicht diese Frist!
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2023 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022 ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2023 gestellt werden.
Stand: 26. April 2023
Bild: Gerhard Seybert - stock.adobe.com
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Es ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist.
Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.
Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C - Business-to-Customer-Leistungen).
Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),
Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für
Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Stand: 26. April 2023
Bild: refresh(PIX) - stock.adobe.com
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Deutliche Anhebung in allen Bundesländern.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.
Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:
Bundesland | Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß | |
Neu ab 1.4.2023 |
gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023 |
|
Burgenland | € 6,09 | € 5,61 |
Kärnten | € 7,81 | € 7,20 |
Niederösterreich | € 6,85 | € 6,31 |
Oberösterreich | € 7,23 | € 6,66 |
Salzburg | € 9,22 | € 8,50 |
Steiermark | € 9,21 | € 8,49 |
Tirol | € 8,14 | € 7,50 |
Vorarlberg | € 10,25 | € 9,44 |
Wien | € 6,67 | € 6,15 |
Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.
Stand: 26. April 2023
Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com
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Mitarbeitergespräch: Netto-Brutto-Jahreskosten Tabelle.
In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten in 2023 bei bestimmten Nettogehältern:
Netto | Brutto | Jahreskosten |
1.000,00 | 1.180,00 | 21.400,00 |
1.200,00 | 1.430,00 | 25.900,00 |
1.400,00 | 1.720,00 | 31.200,00 |
1.600,00 | 2.090,00 | 37.800,00 |
1.800,00 | 2.460,00 | 44.600,00 |
2.000,00 | 2.810,00 | 50.900,00 |
2.200,00 | 3.160,00 | 57.200,00 |
2.400,00 | 3.550,00 | 64.300,00 |
2.600,00 | 3.960,00 | 71.800,00 |
2.800,00 | 4.380,00 | 79.400,00 |
3.000,00 | 4.790,00 | 86.900,00 |
3.200,00 | 5.200,00 | 94.400,00 |
3.400,00 | 5.620,00 | 101.900,00 |
3.600,00 | 6.000,00 | 108.400,00 |
3.800,00 | 6.350,00 | 113.700,00 |
4.000,00 | 6.740,00 | 119.600,00 |
(Grobberechnung für Angestellte für das Jahr 2023. Brutto auf die nächsten vollen 10 € aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten 100 € aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber Jahreskosten etwas variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und ähnliches. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)
Stand: 26. April 2023
Bild: Vitalii - stock.adobe.com
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EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.
Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 22.3.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,88 %.
Stand: 26. April 2023
Bild: LALAKA - stock.adobe.com
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Auch bei KMUs bringt Controlling wichtige Informationen für das Management.
Wie Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen die Branche, der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise. Hier einige Tipps zur Einführung des Controllings:
Stand: 26. April 2023
Bild: H_Ko - stock.adobe.com
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Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen veröffentlicht.
Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen (für das 4. Quartal 2022) veröffentlicht. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission (Stand 24.4.2023).
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind.
Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.
Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.
Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.
Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgabenrechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.
In der Basisstufe (Stufe 1) werden für die Ermittlung der Energieintensität auch bestimmte Treibstoffbeschaffungskosten und Heizstoffe, Wärme Kälte und Dampf unabhängig vom Verwendungszweck zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet (Details in der Beilage zur Richtlinie). Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bezogen werden.
Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei E/A-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 1.1.2022 bis 31.12.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.
Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.
Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.10.2022 und endet mit 31.12.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 30.6.2023 verpflichtet.
Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.
Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen – insbesondere mit dem Energiezuschuss I für Februar bis September 2022 – sind formuliert (mit Verweis auf den befristeten Krisen-Beihilferahmen der EU-Kommission).
Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.
Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.
Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.
Basisstufe (Stufe 1)
Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).
Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30%) für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme/Kälte (extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas sowie bei Wärme und Kälte aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderfähige Kosten werden definiert (z.B. Lagerung von Energie, selbst geförderte/erzeugte Energie).
Zuschussobergrenze € 400.000,00, Zuschussuntergrenze € 750,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 7.500,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Berechnungsstufen 2 bis 4
Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (siehe oben) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert (siehe oben). Der Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.
Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:
Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.
Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie, detaillierte FAQs und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website des AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 24.4.2023.
Stand: 26. April 2023
Bild: Jiri Hera - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Für die Prüfung gibt es 3 Möglichkeiten:
1. „klassische“ Registrierkasse
Schritt 1: Ausdruck des Jahresbeleges
Wie genau Sie den Jahresbeleg ausdrucken hängt leider vom verwendeten Gerät ab. Meistens bieten die Hersteller auf ihrer Homepage gute Schritt für Schritt Anleitungen an. Grundsätzlich ist der Monatsbeleg für Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg.
Schritt 2: Scannen des Jahresbelegs
Ab hier können wir als Ihr Steuerberater helfen, wenn Sie uns den Beleg geschickte haben.
Scannen des QR-Codes am Jahresbeleg mit der Handy App des Finanzministeriums (BMF Belegcheck-App).
Schritt 3: Prüfen des Jahresbeleges
Dieser QR-Code wird dann durch Eingabe des Authentifizierungscodes automatisch geprüft und das Ergebnis an Ihr FinanzOnline Konto geschickt. Falls Sie den Vorgang schon einmal gemacht haben, ist der Code bereits gespeichert.
Falls nicht finden Sie diesen in FinanzOnline unter „Verwaltung von Authentifizierungscodes für Prüf-App für Kassenbelege“. Wenn Sie dann auf „Code anfordern“ drücken, wird der zwölfstellige Code erzeugt und auf der Liste angezeigt. Nun kann dieser für die Prüfung des Jahresendbeleges verwendet werden. Eine erfolgreiche Prüfung wird durch ein grünes Häkchen in der App angezeigt.
2. Verwendung des Webservice zur Registrierkassenmeldung auf FinanzOnline
Einige Registrierkassensysteme haben die Übermittlungsfunktion direkt integriert, teilweise für alle sonstigen Meldungen (Überprüfung, Start etc.). Falls Sie einen solchen Service haben muss der Jahresbeleg nicht ausgedruckt werden.
3. Manuelle Übermittlung des Jahresbeleges
Für den seltenen Fall, dass man mangels technischer Möglichen (kein Internetzugang, kein Smartphone) diese Meldungen nicht durchführen können und auch keinen Parteienvertreter (Steuerberater) bevollmächtigt haben, können den ausgedruckten Jahresbeleg mit dem amtlichen Vordruck RK1 an das BMF übermitteln.
Wann ist die Frist für die Erstellung des Jahresbelegs?
Unternehmer müssen den Jahresbeleg am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen und nach Ausdruck aufbewahren.
Bis wann muss die Prüfung durchgeführt werden?
Die Prüfung bzw. Übermittlung an das BMF muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt.
Siart Lipkovich + Team – Tipp: Bei Saisonbetrieben kann der Jahresbeleg auch nach dem 31.12 ausgedruckt werden, spätestens aber bis zum 15.2 bzw. vor dem ersten Barumsatz im neuen Jahr.
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